Der Unterschied zwischen Konfitüre, Marmelade und Kompott

Der Unterschied zwischen Konfitüre, Marmelade und Kompott

Italienisch ist eine sehr wortreiche Sprache, manchmal zu sehr. Es werden also Begriffe verwendet, die nur scheinbar Synonyme sind, die aber in Wirklichkeit eine bestimmte Bedeutung haben und ganz bestimmte Produkte bezeichnen.

Dies ist zum Beispiel bei „Konfitüre“ und „Marmelade“ der Fall. Nur wenige Menschen kennen den Unterschied zwischen diesen beiden Köstlichkeiten und verwenden die beiden Begriffe gleichgültig, selbst in Rezepten.

Hinzu kommt, dass es noch andere ähnliche Zubereitungen gibt, wie z. B. Obstkompott, was die Sache noch verwirrender macht.

Sind Sie neugierig auf den wirklichen Unterschied zwischen Konfitüre, Marmelade und Kompott?

Verschaffen wir uns also etwas Klarheit.

Der Unterschied zwischen Konfitüre, Marmelade und Kompott

Hier erklären wir Ihnen den Unterschied zwischen Konfitüre, Marmelade und Kompott:

1. Konfitüre Extra

Nach dem Dekret besteht diese Art von Konfitüre aus einer Mischung aus Zucker und dem Fruchtfleisch einer einzigen Fruchtart oder von zwei oder mehr Fruchtarten.

Diese Mischung wird auf eine geeignete gelierte Konsistenz gebracht.

Bei mehr als einer Obstart darf es sich nicht um Birnen, Äpfel, Melonen, Wassermelonen, Kürbisse, Pflaumen, Trauben, Tomaten oder Gurken handeln.

Für die Herstellung eines Kilogramms des Endprodukts müssen mindestens 450 Gramm Zellstoff verwendet werden. Ausnahmen sind bestimmte Obstsorten, wie z. B.

  • schwarze Johannisbeeren (mindestens 350 g Fruchtfleisch)
  • Quitten (mindestens 250 g)
  • Ingwer (nicht weniger als 230 g)

Bei allen in den Rechtsvorschriften beschriebenen Zubereitungen kann der Ingwer getrocknet oder in Sirup konserviert werden.

2. Konfitüre

Konfiture

Gemäß den Vorschriften wird Konfitüre aus einer Mischung von Zucker und dem Fruchtfleisch und/oder Püree einer oder mehrerer Obstarten hergestellt.

Jedes Kilogramm des Erzeugnisses muss mindestens 350 Gramm Fruchtfleisch und/oder Fruchtpüree enthalten. Auch hier gibt es Ausnahmen, darunter

  • schwarze Johannisbeeren und Quitten (der Anteil sollte bis zu 250 g sein)
  • Ingwer (nicht weniger als 150 g)

3. Gelee Extra

Zu dieser Kategorie gehört ein geeignetes geliertes Gemisch aus Zuckern und dem Saft einer oder mehrerer Obstsorten. Bei mehreren Sorten dürfen es keine Birnen, Äpfel, Melonen, Wassermelonen, Kürbisse, Pflaumen, Trauben, Tomaten oder Gurken sein.

Ein Kilogramm fertiges Gelee extra muss mindestens 450 g Fruchtsaft und/oder Saft enthalten.

  • 350 g bei den schwarzen Johannisbeeren und Quitten
  • 250 g bei Ingwer

4. Gelee

Gelee ist eine Mischung aus Zuckern und dem Saft und/oder wässrigen Extrakten einer oder mehrerer Fruchtarten.

Der Fruchtanteil muss mindestens 350 Gramm pro Kilogramm Erzeugnis betragen, wobei dies bei schwarzen Johannisbeeren und Quitten auf 250 Gramm und bei Ingwer auf 150 Gramm sinkt.

5. Marmelade

Marmelade

 

Zucker und Zitrusfrüchte sind die Hauptbestandteile von Marmelade.

Für jedes Kilogramm des Fertigerzeugnisses müssen mindestens 200 Gramm Zitrus-Fruchtfleisch, -püree, -saft und -schalen vorhanden sein.

Davon müssen mindestens 75 Gramm aus dem Endokarp (d. h. dem innersten Teil der Frucht, der den Samen enthält) stammen.

6. Kastaniencreme

Sie besteht aus einer Mischung aus Zucker und Kastanienpüree. Die Menge des Kastanienpürees muss mindestens 380 g pro Kilogramm Kastanienpüree betragen.

7. Kompost

Obstkompott wird mit einem geringeren Anteil an Zucker hergestellt. Der Anteil an Früchten muss mindestens 65 % des Endprodukts betragen, während der Zuckeranteil 45 % nicht überschreiten darf.

Das Kompott wird aus verschiedenen Obstsorten wie Aprikose, Pfirsich, Kirsche und Feige hergestellt.

Ein wenig Terminologie:

Um Missverständnisse jeglicher Art zu vermeiden, wird in den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft auch die im Ministerialerlass verwendete Terminologie genau erläutert.

  • Obst:

Es handelt sich um frisches und vollkommen gesundes Obst, das nach dem Putzen, Schälen und Schneiden verarbeitet wird. Er muss einen für die Zubereitung der verschiedenen Produkte geeigneten Reifegrad erreicht haben.

Zu den Früchten gehören auch Tomaten und die essbaren Teile von Rhabarberstängeln.

Für Ingwer werden die essbaren Wurzeln verwendet, die geschält und in Sirup eingelegt werden.

  • Fruchtfleisch:

Als Fruchtfleisch wird der essbare Teil der ganzen Frucht bezeichnet (geschält und kernlos). Es kann in Stücke geschnitten oder zerkleinert werden.

  • Fruchtpüree:

Dies ist der essbare Teil verschiedener Obstsorten (geschält und kernlos), der durch mixen oder ein ähnliches Verfahren zu einem Püree zerkleinert wird.

  • Saft:

Dies bezieht sich auf die wässrigen Teile, die aus der Frucht extrahiert werden.

  • Zitrusschalen:

Es handelt sich um saubere Zitrusschalen, die das Endokarp enthalten können, aber nicht müssen.

Zusätzliche zulässige Inhaltsstoffe

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Bei der Herstellung von Produkten, die unter diese Verordnung fallen, dürfen nur die folgenden Stoffe zugesetzt werden:

  • Trinkwasser
  • Fruchtsäfte
  • Saft von Himbeeren, Erdbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren oder Pflaumen (als natürliche Farbstoffe)
  • Zitrussäfte
  • ätherische Öle von Zitrusfrüchten
  • Speiseöle und -fette (als Antischaummittel)
  • alkoholische Substanzen
  • Wein und Likörwein
  • Walnüsse, Haselnüsse und Mandeln
  • Honig, Kräuter und Gewürze
  • Vanille und Vanilleextrakt

Angaben auf dem Etikett

Um sicherzugehen, dass Sie eine Konfitüre oder Marmelade kaufen, die nach den geltenden Rechtsvorschriften hergestellt wurde, sowie ein frisches Obstkompott, sollten Sie die Angaben auf dem Etikett immer sorgfältig lesen.

  • Fruchtgehalt:

Auf dem Etikett muss der Fruchtgehalt durch die Angabe „zubereitet mit xxx Gramm Früchten je 100 Gramm“ angegeben werden.

  • Zuckergehalt:

Der Gesamtzuckergehalt muss ebenfalls auf dem Etikett angegeben werden und zwar mit den Worten: „Gesamtzuckergehalt: xxx Gramm pro 100 Gramm“.

Die angegebene Zahl stellt den refraktometrischen Wert des Fertigerzeugnisses dar, der bei 20°C mit einer Toleranz von plus/minus 3 Grad bestimmt wird. Dies sollte jedoch nicht angegeben werden, wenn die Etikettierung den Kohlenhydratgehalt (einschließlich Zucker) angibt.

  • Zutaten:

Die Bezeichnung des Erzeugnisses wird durch die Angabe der verwendeten Früchte in absteigender Reihenfolge des Gewichts der verwendeten Rohstoffe ergänzt. So kann man leicht erkennen, ob es sich um Kompott oder Marmelade handelt.

Bei Erzeugnissen, die aus drei oder mehr Früchten bestehen, kann die Angabe der verwendeten Früchte jedoch durch die Angabe „aus mehreren Früchten“, eine ähnliche Angabe oder die Angabe der Anzahl der verwendeten Früchte ersetzt werden.

Früchte wie Äpfel, Birnen, Pflaumen mit einem klebrigen Stein, Melonen, Wassermelonen, Weintrauben, Kürbisse, Gurken und Tomaten können nicht in einer Mischung mit anderen Obstsorten verwendet werden, um zusätzliche Konfitüre und zusätzliches Gelee herzustellen.

Schlussfolgerungen

Konfitüren und Marmeladen sind ein Synonym für die Genüsse, den Geschmack und die Aromen vergangener Zeiten. Sie stehen für die Kunst des Einmachens mit Zucker und Kochzutaten wie Obst, Gemüse, Stängeln, Wurzeln, Blättern oder Blumen. Wer erinnert sich nicht an die herbstlichen Konfitüren und Marmeladen seiner Großmutter?

Doch was besagen die geltenden Rechtsvorschriften? In diesem Artikel haben wir versucht, etwas Licht ins Dunkel zu bringen, damit Sie eine fundierte Entscheidung über den Kauf von Produkten treffen können, die Sie in den Regalen finden.

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